Der Shopbetreiber-blog berichtet über ein Urteil des LG Koblenz, welches besagt, dass Verbraucher bei Online-Shops erwarten, dass ein Produkt sofort lieferbar sei, sofern nichts anderes angegeben ist. Und diese Angabe muss auf der Produktseite selbst erfolgen. Ein allgmeiner Hinweis in den AGB reicht nicht aus.
Um irreführende Werbung zu vermeiden sollten Shops also die vorraussichtliche Lieferzeit eines Produktes auf der Produktseite nennen, oder alternativ die lieferbare Menge angeben. Dieser Hinweis muss leicht lesbar sein und ins Auge fallen.